{"Signatur": "LU_KG_003", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2014-06-11", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_003_5V-14-185_2014-06-11.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10295", "Checksum": "88d30dfff26515567802747ec9bf3301"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["5V 14 185", "2014 III Nr. 4"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 3. Abteilung 11.06.2014 5V 14 185 (2014 III Nr. 4)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 3. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  3. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  3. Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Erforderlichkeit der unentgeltlichen Verbeiständung im Verwaltungsverfahren. Mit der Überprüfung eines bislang berechtigterweise erfolgten und langdauernden Rentenbezugs im Rahmen einer 6a-Revision droht ein besonders starker Eingriff in die Rechtsposition, wodurch die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands grundsätzlich erforderlich wird. | Art. 37 Abs. 4 ATSG; lit. a Abs. 1 SchlB IVG. | Invalidenversicherung"}], "ScrapyJob": "446973/63/2423", "Zeit UTC": "21.03.2026 03:02:46", "Checksum": "30d0caf4e3001e4db3e3c7806e38a726", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Kantonsgericht 3. Abteilung 11.06.2014 5V 14 185 (2014 III Nr. 4)\nRegeste:\nErforderlichkeit der unentgeltlichen Verbeiständung im Verwaltungsverfahren. Mit der Überprüfung eines bislang berechtigterweise erfolgten und langdauernden Rentenbezugs im Rahmen einer 6a-Revision droht ein besonders starker Eingriff in die Rechtsposition, wodurch die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands grundsätzlich erforderlich wird. | Art. 37 Abs. 4 ATSG; lit. a Abs. 1 SchlB IVG. | Invalidenversicherung\n\n Grundzüge der hier anzuwendenden Rechtsprechung nicht entnommen werden können, hätte der Beschwerdeführer die vom Rechtsvertreter vorgebrachten Einwände mangels medizinischer und juristischer Kenntnisse nicht selber entgegnen können (vgl. BGer-Urteil 9C_993/2012 vom 16.4.2013 E. 4.2.2 Umkehrschluss). Soweit die IV-Stelle vorbringt, dass der Beschwerdeführer die Einwände auch allenfalls mit Hilfe von anderen Fach- oder Vertrauensleuten sozialer Institutionen selber hätte vorbringen können, vermag sie keine dem Beschwerdeführer für einen Beizug konkret zugänglichen Stellen zu benennen, weshalb ihr Einwand ins Leere zielt. Schliesslich wird der Beschwerdeführer – soweit ersichtlich – weder vom Sozialamt (vgl. hierzu zudem BGer-Urteil 9C_878/2012 vom 26.11.2012 E. 3.6) noch von anderen sozialen Institutionen unterstützt, welche dieser Aufgabe hätten nachkommen können. Insofern war der Beschwerdeführer zur sach- und rechtskundigen Vertretung sowie Beratung auf eine anwaltliche Verbeiständung angewiesen. Bezeichnenderweise hat die IV-Stelle sodann erst auf die Einwände des Rechtsvertreters hin die hier notwendigen medizinischen Abklärungen überhaupt in die Wege geleitet sowie erst nach einer weiteren Intervention desselben eine rechtsprechungskonforme Begutachtung in Auftrag gegeben. Die genannten Umstände lassen auf besondere tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten im vorliegenden Fall schliessen, die eine Rechtsverbeiständung – nebst dem ohnehin gegebenen besonders schweren Eingriff in die Rechtsposition – ebenfalls erforderlich machen. Die übrigen Vorbringen der IV-Stelle vermögen daran nichts zu ändern. 4.3. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass eine anwaltliche Vertretung im vorliegenden Verwaltungsverfahren ausnahmsweise erforderlich war. Da die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers zu bejahen ist (E. 4.1 hievor) und sein Begehren angesichts der medizinischen Aktenlage auch nicht von vornherein als aussichtslos bezeichnet werden kann, ist ihm die unentgeltliche Verbeiständung im Verwaltungsverfahren (zumindest ab dem entsprechenden Gesuch vom 29.11.2013) zu gewähren. Folglich ist Rechtsanwalt A als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu ernennen. Damit dringt die Verwaltungsgerichtsbeschwerde vollumfänglich durch und ist gutzuheissen. |"}