{"Signatur": "LU_KG_003", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2014-06-11", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_003_5V-14-185_2014-06-11.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10295", "Checksum": "88d30dfff26515567802747ec9bf3301"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["5V 14 185", "2014 III Nr. 4"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 3. Abteilung 11.06.2014 5V 14 185 (2014 III Nr. 4)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 3. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  3. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  3. Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Erforderlichkeit der unentgeltlichen Verbeiständung im Verwaltungsverfahren. Mit der Überprüfung eines bislang berechtigterweise erfolgten und langdauernden Rentenbezugs im Rahmen einer 6a-Revision droht ein besonders starker Eingriff in die Rechtsposition, wodurch die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands grundsätzlich erforderlich wird. | Art. 37 Abs. 4 ATSG; lit. a Abs. 1 SchlB IVG. | Invalidenversicherung"}], "ScrapyJob": "446973/63/2423", "Zeit UTC": "21.03.2026 03:02:46", "Checksum": "30d0caf4e3001e4db3e3c7806e38a726", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Kantonsgericht 3. Abteilung 11.06.2014 5V 14 185 (2014 III Nr. 4)\nRegeste:\nErforderlichkeit der unentgeltlichen Verbeiständung im Verwaltungsverfahren. Mit der Überprüfung eines bislang berechtigterweise erfolgten und langdauernden Rentenbezugs im Rahmen einer 6a-Revision droht ein besonders starker Eingriff in die Rechtsposition, wodurch die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands grundsätzlich erforderlich wird. | Art. 37 Abs. 4 ATSG; lit. a Abs. 1 SchlB IVG. | Invalidenversicherung\n\n gelangte demgegenüber zum Schluss, dass kein schwerwiegender Eingriff in die Rechtsstellung des Beschwerdeführers gegeben sei. Die in Aussicht gestellte Rentenaufhebung aufgrund der SchlB IVG stütze sich auf eine klare gesetzliche Grundlage und die Rentenaufhebung werde durch die Massnahmen der Wiedereingliederung nach Art. 8a IVG mit den entsprechenden Übergangsleistungen abgefedert. Überdies vermöge weder die Anwendung der Rechtsprechung zur \"Überwindbarkeitspraxis\" noch die Dauer des Rentenbezugs eine erhöhte Komplexität des Sachverhalts zu begründen. Von einer unberechtigten Vorverlegung des Revisionstermins könne sodann nicht die Rede sein, weshalb eine anwaltliche Verbeiständung nicht erforderlich sei. 4. 4.1. Grundvoraussetzung für das Bestehen eines Anspruchs auf einen unentgeltlichen Rechtsbeistand – und daher vorab zu prüfen – ist die prozessuale Bedürftigkeit der gesuchstellenden Person. Zur Ermittlung der Bedürftigkeit im Kanton Luzern wird eine Notbedarfsberechnung vorgenommen. Massgebend dafür ist das betreibungsrechtliche Existenzminimum gemäss Weisung der Schuldbetreibungs- und Konkurskommission vom 13. August 2009 (LGVE 2009 I Nr. 42), wobei dem Gesuchsteller auf den Grundbetrag ein Zuschlag von 20 % gewährt wird (LGVE 2003 I Nr. 39). Wie bereits erwähnt, gilt als bedürftig, wer nicht ohne Beeinträchtigung des für ihn und seine Familie notwendigen Lebensunterhalts die Prozesskosten zu bestreiten vermag. Gestützt auf die eingereichten Unterlagen ist die Bedürftigkeit ausgewiesen. Dies geht insbesondere aus den Unterlagen der Ausgleichskasse betreffend den Bezug von Ergänzungsleistungen hervor. 4.2. Nachdem die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers zu bejahen ist, stellt sich die Frage, ob die Erforderlichkeit der anwaltlichen Vertretung im Verwaltungsverfahren im Sinn von Art. 37 Abs. 4 ATSG ausgewiesen ist. 4.2.1. Ausschlaggebend erscheint hier, dass es im fraglichen Verwaltungsverfahren um ein gestützt auf lit. a Abs. 1 SchlB IVG angehobenes Revisionsverfahren geht, bei welchem dem Beschwerdeführer mit Vorbescheid vom 23. September 2013 die vollumfängliche Aufhebung seiner bisherigen Dreiviertelsrente in Aussicht gestellt wurde. Mit der Überprüfung eines bislang berechtigterweise erfolgten sowie langandauernden Rentenbezugs droht offenkundig ein Verlust seiner finanziellen Existenzgrundlage. Insofern ist dem Beschwerdeführer darin beizupflichten, dass hier von einem besonders starken Eingriff in seine Rechtsstellung ausgegangen werden muss. Schliesslich besteht, jedenfalls für das Verfahren vor den IV-Stellen, keine Regel des Inhalts, dass bei der Annahme eines schwerwiegenden Eingriffs in die Rechtsstellung der gesuchstellenden Person Zurückhaltung geboten ist, wenn ausschliesslich finanzielle Interessen in Frage stehen (vgl. BGer-Urteil 9C_878/2012 vom 26.11.2012 E. 3.2 mit Hinweis auf BGE 107 Ia 7 E. 4). Zudem greift die Argumentation der IV-Stelle, wonach dem Beschwerdeführer nach der Rentenaufhebung ja eine Übergangsleistung zugesprochen werde, weshalb damit kein schwerer Eingriff in seine Rechtsstellung geben sei, nicht. Zwar sind gewisse Abfederungsmechanismen gesetzlich verankert (vgl. lit. a Abs. 2 und 3 SchlB IVG), diese sind jedoch unbestreitbar lediglich befristeter Natur, so dass der Verlust seiner Existenzgrundlage – wenn auch allenfalls zeitlich verzögert – zwangsläufig gleichwohl droht. Dies trifft umso mehr zu, als die Förderung einer beruflichen Wiedereingliederung in solchen Fällen erfahrungsgemäss – insbesondere in Anbetracht des vorliegenden langjährigen Rentenbezugs und der zwei Jahrzehnte andauernden Abwesenheit vom Arbeitsmarkt – in aller Regel erfolglos bleibt. Nach dem Gesagten ist somit festzuhalten, dass schon allein in Würdigung der besonderen Schwere des drohenden Eingriffs in die Rechtsposition des Beschwerdeführers eine Verbeiständung im Verwaltungsverfahren nach der dargelegten Rechtsprechung grundsätzlich als geboten erscheint, ohne dass es darauf ankommt, ob der Fall besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten bietet (vgl. E. 2.1 hievor). 4.2.2. Darüber hinaus kann nicht von der Hand gewiesen werden, dass vorliegend auch besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten bestehen, die eine Rechtsverbeiständung erforderlich machen. Zwar vermag die Anwendung der Rechtsprechung zur Überwindbarkeitspraxis per se rechtsprechungsgemäss keine Komplexität zu begründen, jedoch bezieht sich diese Rechtsprechung auf Neubeurteilungen von Rentengesuchen (vgl. BGer-Urteil 9C_993/2012 vom 16.4.2013 E. 4.2.1). Hier geht es jedoch um den Sonderfall der Überprüfung eines bislang berechtigterweise erfolgten Rentenbezugs. Zu beachten ist dabei, dass die bundesgerichtliche Rechtsprechung im Zusammenhang mit den Schlussbestimmungen zum Zeitpunkt des rentenaufhebenden Vorbescheids vom 23. September 2013 nicht sonderlich gefestigt war. Sodann sind – nebst den hohen rechtlichen Anforderungen – im entsprechenden Revisionsverfahren auch komplexe tatsächliche Gesichtspunkte zu beurteilen, wie etwa die Tatbestandsmässigkeit des Beschwerdebilds sowie die Foerster-Kriterien. Entsprechend stellt das Bundesgericht gerade in Bezug auf eine Rentenüberprüfung nach SchlB IVG hohe Anforderungen an die Voraussetzungen, welche für die Vornahme einer Revision erfüllt sein müssen, sowie auch besonders hohe Anforderungen an die vorzunehmenden Abklärungen (vgl. BGE 139 V 547). Da dem Vorbescheid vom 23. September 2013 die massgebenden"}