{"Signatur": "LU_KG_003", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2014-06-11", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_003_5V-14-185_2014-06-11.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10295", "Checksum": "88d30dfff26515567802747ec9bf3301"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["5V 14 185", "2014 III Nr. 4"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 3. Abteilung 11.06.2014 5V 14 185 (2014 III Nr. 4)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 3. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  3. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  3. Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Erforderlichkeit der unentgeltlichen Verbeiständung im Verwaltungsverfahren. Mit der Überprüfung eines bislang berechtigterweise erfolgten und langdauernden Rentenbezugs im Rahmen einer 6a-Revision droht ein besonders starker Eingriff in die Rechtsposition, wodurch die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands grundsätzlich erforderlich wird. | Art. 37 Abs. 4 ATSG; lit. a Abs. 1 SchlB IVG. | Invalidenversicherung"}], "ScrapyJob": "446973/63/2423", "Zeit UTC": "21.03.2026 03:02:46", "Checksum": "30d0caf4e3001e4db3e3c7806e38a726", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Kantonsgericht 3. Abteilung 11.06.2014 5V 14 185 (2014 III Nr. 4)\nRegeste:\nErforderlichkeit der unentgeltlichen Verbeiständung im Verwaltungsverfahren. Mit der Überprüfung eines bislang berechtigterweise erfolgten und langdauernden Rentenbezugs im Rahmen einer 6a-Revision droht ein besonders starker Eingriff in die Rechtsposition, wodurch die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands grundsätzlich erforderlich wird. | Art. 37 Abs. 4 ATSG; lit. a Abs. 1 SchlB IVG. | Invalidenversicherung\n\n\n| Entscheid: | 2. 2.1. Gemäss Art. 37 Abs. 4 ATSG wird im Sozialversicherungsverfahren der gesuchstellenden Person, wo die Verhältnisse es erfordern, ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt. Damit besteht eine bundesrechtliche Regelung des \"Armenrechts\" im Verwaltungsverfahren (BGE 132 V 200 E. 4.1). Es gilt zu beachten, dass ein Unterschied zwischen den Voraussetzungen der unentgeltlichen Verbeiständung im Verwaltungsverfahren (Art. 37 Abs. 4 ATSG) und denjenigen im Beschwerdeverfahren (Art. 61 lit. f ATSG) besteht; die Voraussetzungen, um im Verwaltungsverfahren die unentgeltliche Verbeiständung zu bewilligen, sind höher als diejenigen im Beschwerdeverfahren (EVG-Urteil I 746/06 vom 8.11.2006 E. 3.1). Während im Verwaltungsverfahren der gesuchstellenden Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt wird, wo die Verhältnisse es erfordern (Art. 37 Abs. 4 ATSG), wird ihr im kantonalen Prozess ein solcher bewilligt, wo die Verhältnisse es rechtfertigen (Art. 61 lit. f Satz 2 ATSG). Den höheren Anforderungen im Verwaltungsverfahren ist insoweit Rechnung zu tragen, als die Erforderlichkeit der Vertretung eingehend zu prüfen ist. Ob eine unentgeltliche Rechtsverbeiständung sachlich notwendig ist, beurteilt sich nach den konkreten Umständen des Einzelfalls. Die Rechtsnatur des Verfahrens ist ohne Belang. Grundsätzlich fällt die unentgeltliche Rechtsverbeiständung für jedes staatliche Verfahren in Betracht, in das die gesuchstellende Person einbezogen wird oder das zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist (BGE 128 I 227 E. 2.3 mit Hinweisen). Die bedürftige Partei hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung, wenn ihre Interessen in schwerwiegender Weise betroffen sind und der Fall in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, die den Beizug eines Rechtsvertreters oder einer Rechtsvertreterin erforderlich machen. Droht das in Frage stehende Verfahren besonders stark in die Rechtsposition der betroffenen Person einzugreifen, ist die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands grundsätzlich geboten (siehe hierzu Müller/Schefer, Grundrechte in der Schweiz, 4. Aufl. 2008, S. 904; BGer-Urteile 8C_140/2013 vom 16.4.2013 E. 3.1 und 8C_172/2010 vom 29.3.2010 E. 3). Andernfalls kommt eine Verbeiständung zu Lasten des Staates oder des Sozialversicherungsträgers nur dann in Frage, wenn zur relativen Schwere des Falls besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten hinzukommen, denen die gesuchstellende Person auf sich allein gestellt nicht gewachsen wäre (zum Ganzen BGE 130 I 180 E. 2.2; vgl. auch BGE 125 V 36 E. 4b). 2.2. Die sachliche Notwendigkeit wird nicht allein dadurch ausgeschlossen, dass das in Frage stehende Verfahren von der Offizialmaxime oder dem Untersuchungsgrundsatz beherrscht wird, die Behörde also gehalten ist, an der Ermittlung des rechtserheblichen Sachverhalts mitzuwirken (BGE 125 V 36 E. 4b mit Hinweisen). Denn das sachgerechte Anlegen eines jeden Verfahrens und dessen richtige Leitung erfordern von der Behörde eine umfassende Kenntnis der einschlägigen Rechtsfragen, geht es doch darum, die rechtserheblichen tatsächlichen Umstände einfliessen zu lassen. Die Erfahrung zeigt, dass ein schlecht begonnenes Verfahren später nur sehr schwer in die richtige Bahn zu bringen ist. Abgesehen davon, dass die Untersuchungsmaxime allfällige Fehlleistungen der Behörde nicht zu verhindern vermag, ist zu bedenken, dass sie nicht unbegrenzt ist. Sie verpflichtet die Behörde zwar, von sich aus alle Elemente in Betracht zu ziehen, die entscheidwesentlich sind, und unabhängig von den Anträgen der Parteien Beweise zu erheben. Diese Pflicht entbindet die Beteiligten indessen nicht davon, durch Hinweise zum Sachverhalt oder Bezeichnung von Beweisen am Verfahren mitzuwirken (BGE 130 I 180 E. 3.2 mit Hinweisen). Die Offizialmaxime rechtfertigt es jedoch, an die Voraussetzungen, unter denen eine Rechtsverbeiständung sachlich geboten ist, einen strengen Massstab anzulegen (BGE 125 V 36 E. 4b mit Hinweisen). Trotz dieses strengen Massstabs betonte das damalige Eidgenössische Versicherungsgericht, die Kernfunktion der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung verlange, der bedürftigen gesuchstellenden Person die zweckdienliche Wahrung ihrer Ansprüche auch im Verwaltungsverfahren der Sozialversicherung unter den durch die Rechtsprechung geschaffenen, vorstehend umschriebenen Voraussetzungen zu ermöglichen (BGE 125 V 36 E. 3c). 3. 3.1. Der Beschwerdeführer begründet die Erforderlichkeit der anwaltlichen Vertretung im Verwaltungsverfahren insbesondere damit, dass infolge des drohenden Verlusts seiner langjährigen Invalidenrente ein besonders starker Eingriff in seine Rechtsstellung gegeben sei. Schliesslich habe das Bundesgericht festgehalten, dass eine Verhältnismässigkeitsprüfung auch in den Fällen stattzufinden habe, in denen die Besitzstandsgarantie nicht greife. Seine Rechtsposition werde insbesondere durch das unzulässige Vorverlegen des Revisionszeitpunkts seitens der IV-Stelle massiv tangiert. Vorliegend sei zudem nicht klar, ob es sich überhaupt um einen Anwendungsfall für eine Aufhebung der bisherigen Rente gestützt auf SchlB IVG handle, diese Frage könne einzig die angeordnete polydisziplinäre Begutachtung klären. Sodann könne nicht von einem durchschnittlichen Schlussbestimmungsfall ausgegangen werden, es liege eine komplexe Fallkonstellation vor, die den Beizug eines Rechtsbeistands in jedem Fall rechtfertige. 3.2. Die IV-Stelle"}