In Abweichung von Art. 24 Abs. 1 ATSG sind die Leistungen diesfalls lediglich für die zwölf der Anmeldung vorangehenden Monate auszurichten (vgl. Art. 48 Abs. 2 aIVG). Damit ist der Rentenbeginn mit der Beschwerdeführerin auf den 1. Dezember 2006 festzusetzen, d.h. zwölf Monate vor der Anmeldung vom 2. Dezember 2007. Daran vermag nichts zu ändern, dass die Beschwerdeführerin vom 1. Juli 2007 bis 30. Juni 2008 in einem geschützten Rahmen zu einem Pensum von 70 % beschäftigt war. 5.4. Nach dem Gesagten ist zusammenfassend festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin bereits ab 1. Dezember 2006 Anspruch auf eine halbe Invalidenrente hat.