Demnach ist festzustellen, dass es dabei nicht zu einem wesentlichen Unterbruch der Arbeitsunfähigkeit gekommen ist. 5.3.3. Hinsichtlich des massgeblichen Rentenbeginns geht aus den altrechtlichen Bestimmungen hervor, dass die Rente grundsätzlich vom Beginn des Monats an ausgerichtet wird, in dem der Anspruch entsteht (Art. 29 Abs. 2 aIVG). Weil die Beschwerdeführerin seit ihrer Jugend zu 50 % in ihrer Arbeitsfähigkeit – dies in einer angepassten, klar strukturierten Tätigkeit – eingeschränkt ist, hat sie sich mit ihrem Leistungsgesuch vom 2. Dezember 2007 mehr als zwölf Monate nach Entstehen des Anspruchs bei der Invalidenversicherung angemeldet. In Abweichung von Art.