Die Beschwerdeführerin bringt in diesem Zusammenhang zu Recht vor, dass es sich dabei um einen befristeten Arbeitseinsatz im geschützten Rahmen gehandelt habe. Aus dem vorerwähnten Arbeitszeugnis geht denn auch hervor, dass 20 % der Beschäftigungszeit zur Bildung in fachspezifischen und persönlichkeitsorientierten Themen aufgewendet wurde. Insofern kann nicht davon ausgegangen werden, dass in diesem Zeitraum eine wirtschaftlich verwertbare und vollumfängliche Arbeitsfähigkeit bestanden hat, welche mehr als 30 aufeinanderfolgende Tage gedauert hat. Demnach ist festzustellen, dass es dabei nicht zu einem wesentlichen Unterbruch der Arbeitsunfähigkeit gekommen ist.