29 Abs. 1 IVG (Entstehung des Rentenanspruchs nach Ablauf von sechs Monaten nach dessen Geltendmachung) hier nicht anwendbar. 5.3.2. Fraglich bleibt, ob es bei ihrem Arbeitseinsatz im Atelier B vom 1. Juli 2007 bis 30. Juni 2008 in einem Pensum von 70 % zu einem wesentlichen Unterbruch der Arbeitsunfähigkeit kam (vgl. Arbeitszeugnis des Ateliers B vom 30.6.2008). Die Beschwerdeführerin bringt in diesem Zusammenhang zu Recht vor, dass es sich dabei um einen befristeten Arbeitseinsatz im geschützten Rahmen gehandelt habe.