Dies wird denn auch durch die echtzeitlichen Arztberichte im Wesentlichen bestätigt (vgl. Bericht von Dr. A vom 10.2.2008). Zumal die für den Rentenbeginn relevante Arbeitsunfähigkeit auf der Grundlage der medizinischen Stellungnahmen zu beurteilen ist, ist vorliegend davon auszugehen, dass das Wartejahr nach Art. 29 Abs. 1 aIVG zum Zeitpunkt der Anmeldung der Beschwerdeführerin bei der Invalidenversicherung bereits längstens abgelaufen war.