29ter IVV). Ein gescheiterter Arbeitsversuch unterbricht grundsätzlich die Arbeitsunfähigkeit nicht, selbst wenn er länger als 30 Tage dauert (EVG-Urteile I 892/05 vom 12.9.2006 E. 1.4, I 238/05 vom 2.11.2005 E. 2.1 und I 247/00 vom 19.9.2000 E. 1). 5.3. 5.3.1. Wie eingangs erwähnt, meldete sich die Beschwerdeführerin am 2. Dezember 2007 (Postaufgabe) bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Gemäss gutachterlicher Feststellung ist seit ihrer Kindheit bzw. Jugend von einer nur 50%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen (vgl. E. 3.5 hiervor). Dies wird denn auch durch die echtzeitlichen Arztberichte im Wesentlichen bestätigt (vgl. Bericht von Dr. A vom 10.2.2008).