b aIVG entspricht somit bei Erwerbstätigen der medizinisch festgestellten Einschränkung im bisherigen Beruf (vgl. hierzu BGer-Urteile 8C_174/2013 vom 21.10.2013 E. 3.1; EVG-Urteil I 892/05 vom 12.9.2006 E. 1.4). Ein wesentlicher Unterbruch der Arbeitsunfähigkeit kann nur dann angenommen werden, wenn während mindestens 30 aufeinanderfolgenden Tagen eine wirtschaftlich verwertbare vollumfängliche Arbeitsfähigkeit bestand, ohne Rücksicht auf die Entlöhnung (vgl. Art. 29ter IVV).