EVG-Urteil I 892/05 vom 12.9.2006 E. 1.4; vgl. auch Art. 6 ATSG). Bei erwerbstätigen Versicherten wird diese Einbusse ohne Rücksicht darauf bestimmt, wie sich die gesundheitliche Beeinträchtigung auf das erzielbare Einkommen auswirkt. Den Bezugspunkt der für den Rentenbeginn relevanten Arbeitsunfähigkeit bildet einzig der bisherige Beruf, wobei die Arbeitsunfähigkeit auf der Grundlage der medizinischen Stellungnahmen zu beurteilen ist (BGE 130 V 97 E. 3.2 mit Hinweisen). Die Arbeitsunfähigkeit gemäss Art. 29 Abs. 1 lit. b aIVG entspricht somit bei Erwerbstätigen der medizinisch festgestellten Einschränkung im bisherigen Beruf (vgl. hierzu BGer-Urteile 8C_174/2013 vom 21.10.2013 E. 3.1;