28 Abs. 1 lit. b IVG). Der Rentenanspruch entsteht frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Artikel 29 Absatz 1 ATSG, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt. Die Rente wird vom Beginn des Monats an ausbezahlt, in dem der Rentenanspruch entsteht (Art. 29 Abs. 1 und 3 IVG). 5.2.3. Zu ergänzen ist, dass die Rechtsprechung die Arbeitsunfähigkeit im Sinn von Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG, der dem Wortlaut von Art. 29 Abs. 1 lit. b aIVG entspricht, als "Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich" definiert hat (BGE 105 V 156 E. 2a; EVG-Urteil I 892/05 vom 12.9.2006 E. 1.4;