| | Rechtskraft: | Dieser Entscheid ist rechtskräftig. | | Entscheid: | Aus den Erwägungen: 5. 5.1. Es stellt sich schliesslich die Frage, ab wann der Anspruch auf die halbe Invalidenrente besteht. Die Verwaltung hat den Rentenbeginn auf den 1. Juni 2008 festgesetzt, während die Beschwerdeführerin die Auffassung vertritt, ihr stehe in Anwendung von Art. 48 Abs. 2 aIVG bereits ab dem 1. Dezember 2006 eine Rente zu. 5.2. Die Regelung der Entstehung des Rentenanspruchs und des Rentenbeginns haben im Rahmen der 5. IV-Revision gemäss Bundesgesetz vom 6. Oktober 2006 (AS 2007 5129 ff.) eine Änderung erfahren: 5.2.1. Bis 31. Dezember 2007 galt Folgendes: Der Rentenanspruch nach Art.