{"Signatur": "LU_KG_003", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2015-02-25", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_003_5V-14-10_2015-02-25.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10412", "Checksum": "67612680b31073eb84683db16cfe70ba"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["5V 14 10", "2015 III Nr. 2"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 3. Abteilung 25.02.2015 5V 14 10 (2015 III Nr. 2)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 3. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  3. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  3. Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Ein befristeter Arbeitseinsatz im geschützten Rahmen (Arbeitspensum 70 %) führt nicht zu einem wesentlichen Unterbruch der Arbeitsunfähigkeit im Sinn von Art. 29ter IVV. Anwendbarkeit von Art. 29 Abs. 2 i.V.m. Art. 48 Abs. 2 aIVG zur Bestimmung des Rentenbeginns (Übergangsrecht 5. IV-Revision). | Art. 29 aIVG, Art. 48 Abs. 2 aIVG; Art. 28 Abs. 1 IVG, Art. 29 IVG; Art. 29ter IVV; Art. 24 Abs. 1 ATSG. | Invalidenversicherung"}], "ScrapyJob": "446973/63/2423", "Zeit UTC": "21.03.2026 03:11:07", "Checksum": "2a21ea3f30be08acafb13311ebbd96d6", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Kantonsgericht 3. Abteilung 25.02.2015 5V 14 10 (2015 III Nr. 2)\nRegeste:\nEin befristeter Arbeitseinsatz im geschützten Rahmen (Arbeitspensum 70 %) führt nicht zu einem wesentlichen Unterbruch der Arbeitsunfähigkeit im Sinn von Art. 29ter IVV. Anwendbarkeit von Art. 29 Abs. 2 i.V.m. Art. 48 Abs. 2 aIVG zur Bestimmung des Rentenbeginns (Übergangsrecht 5. IV-Revision). | Art. 29 aIVG, Art. 48 Abs. 2 aIVG; Art. 28 Abs. 1 IVG, Art. 29 IVG; Art. 29ter IVV; Art. 24 Abs. 1 ATSG. | Invalidenversicherung\n\n\n5.3.2. Fraglich bleibt, ob es bei ihrem Arbeitseinsatz im Atelier B vom 1. Juli 2007 bis 30. Juni 2008 in einem Pensum von 70 % zu einem wesentlichen Unterbruch der Arbeitsunfähigkeit kam (vgl. Arbeitszeugnis des Ateliers B vom 30.6.2008). Die Beschwerdeführerin bringt in diesem Zusammenhang zu Recht vor, dass es sich dabei um einen befristeten Arbeitseinsatz im geschützten Rahmen gehandelt habe. Aus dem vorerwähnten Arbeitszeugnis geht denn auch hervor, dass 20 % der Beschäftigungszeit zur Bildung in fachspezifischen und persönlichkeitsorientierten Themen aufgewendet wurde. Insofern kann nicht davon ausgegangen werden, dass in diesem Zeitraum eine wirtschaftlich verwertbare und vollumfängliche Arbeitsfähigkeit bestanden hat, welche mehr als 30 aufeinanderfolgende Tage gedauert hat. Demnach ist festzustellen, dass es dabei nicht zu einem wesentlichen Unterbruch der Arbeitsunfähigkeit gekommen ist.\n5.3.3. Hinsichtlich des massgeblichen Rentenbeginns geht aus den altrechtlichen Bestimmungen hervor, dass die Rente grundsätzlich vom Beginn des Monats an ausgerichtet wird, in dem der Anspruch entsteht (Art. 29 Abs. 2 aIVG). Weil die Beschwerdeführerin seit ihrer Jugend zu 50 % in ihrer Arbeitsfähigkeit – dies in einer angepassten, klar strukturierten Tätigkeit – eingeschränkt ist, hat sie sich mit ihrem Leistungsgesuch vom 2. Dezember 2007 mehr als zwölf Monate nach Entstehen des Anspruchs bei der Invalidenversicherung angemeldet. In Abweichung von Art. 24 Abs. 1 ATSG sind die Leistungen diesfalls lediglich für die zwölf der Anmeldung vorangehenden Monate auszurichten (vgl. Art. 48 Abs. 2 aIVG). Damit ist der Rentenbeginn mit der Beschwerdeführerin auf den 1. Dezember 2006 festzusetzen, d.h. zwölf Monate vor der Anmeldung vom 2. Dezember 2007. Daran vermag nichts zu ändern, dass die Beschwerdeführerin vom 1. Juli 2007 bis 30. Juni 2008 in einem geschützten Rahmen zu einem Pensum von 70 % beschäftigt war.\n5.4. Nach dem Gesagten ist zusammenfassend festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin bereits ab 1. Dezember 2006 Anspruch auf eine halbe Invalidenrente hat. Insoweit erweist sich die Verwaltungsgerichtsbeschwerde als begründet und sie ist dementsprechend teilweise gutzuheissen. |"}