Daran vermögen all seine Vorbringen, insbesondere der Hinweis auf den mit einer Begutachtung einhergehenden Eingriff in die grund- und menschenrechtlich geschützte Persönlichkeitssphäre sowie seine Ausführungen zur gebotenen Verhältnismässigkeit, nichts zu ändern. Die angefochtene Verfügung nennt zudem die Gründe, weshalb die gegen den vorgeschlagenen Gutachter erhobenen Einwände nicht verfangen. Die sachgerechte Anfechtbarkeit war damit vollauf gewährleistet (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1, 134 I 83 E. 4, 126 V 75 E. 5b/dd; vgl. ferner BGE 139 V 496 E. 5.1). Infolgedessen ist in diesem Zusammenhang auch kein Begründungsmangel und demnach keine Verletzung des Gehörsanspruchs auszumachen.