Im Fall des Scheiterns einer Konsenssuche bliebe die von der IV-Stelle zu treffende Verfügung davon unbeeinflusst (BGer-Urteil 8C_512/2013 vom 13.1.2014). 4.4. Nach dem Gesagten kann der Beschwerdeführer auch aus dem Umstand nichts zu seinen Gunsten ableiten, dass die IV-Stelle nach seinen – nicht begründeten – Einwänden gegen die vorgesehene Begutachtung keine weiteren Einigungsbemühungen unternommen hat. Daran vermögen all seine Vorbringen, insbesondere der Hinweis auf den mit einer Begutachtung einhergehenden Eingriff in die grund- und menschenrechtlich geschützte Persönlichkeitssphäre sowie seine Ausführungen zur gebotenen Verhältnismässigkeit, nichts zu ändern.