Immerhin steht fest, dass es auch nach BGE 137 V 210 kein Recht der versicherten Person auf einen Sachverständigen ihrer Wahl gibt (BGE 132 V 93 E. 6). Ebenso wenig steht ihr ein Vetorecht gegenüber Vorschlägen der Verwaltung zu (BGE 139 V 349 E. 5.2.1). All dies begrenzt die einvernehmliche Gutachtenseinholung genauso wie der systembedingte Umstand, dass der Verwaltung die Kompetenz zur verfügungsweisen Anordnung zusteht und die Gewichte in dieser Hinsicht zwischen den Parteien sehr ungleich verteilt sind (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts Luzern S 12 310 vom 27.8.2012 E. 4c).