Mit einem solchen Vorgehen liege es in der "beiderseitigen Verantwortung" der Parteien, vermeidbare Verfahrensweiterungen zu verhindern, was zu tragfähigeren Beweisergebnissen führe und letztlich der besseren Akzeptanz diene. In der Folge ist diese – als Obliegenheit – bezeichnete Vorgabe (vgl. BGE 138 V 271 E. 3.4) unter dem Eindruck der zufallsbasierten Vergabe interdisziplinärer Gutachtensaufträge erheblich relativiert worden. Hier geht das Zufallsprinzip dem Einigungsgedanken vor (BGE 139 V 349 E. 5.2 und 5.4; BGer-Urteil 8C_771/2013 vom 10.12.2013 E. 2.2; vgl. bereits die Urteile des Verwaltungsgerichts Luzern S 12 293 vom 18.10.2012 sowie S 12 286 vom 4.1.2013).