In Anlehnung an diese gesetzliche Bestimmung hat es zugleich eine klare Abfolge vorgegeben, indem zunächst der konsensuale Weg zu beschreiten ("in den Vordergrund zu stellen") und erst im Fall dessen Scheiterns zu verfügen, mithin einseitig, autoritativ durch die Verwaltung zu entscheiden sei (E. 3.4.2.6). Mit einem solchen Vorgehen liege es in der "beiderseitigen Verantwortung" der Parteien, vermeidbare Verfahrensweiterungen zu verhindern, was zu tragfähigeren Beweisergebnissen führe und letztlich der besseren Akzeptanz diene.