Der Beschwerdeführer kritisiert zudem die unterbliebenen Einigungsbemühungen. 4.3.1. Im bereits mehrfach erwähnten Grundsatzurteil BGE 137 V 210 hat das Bundesgericht das Postulat der einvernehmlichen Gutachtenseinholung aufgestellt (E. 3.4.2.6), und zwar unter Hinweis auf Art. 93 des Bundesgesetzes über die Militärversicherung (MVG; SR 833.1). In Anlehnung an diese gesetzliche Bestimmung hat es zugleich eine klare Abfolge vorgegeben, indem zunächst der konsensuale Weg zu beschreiten ("in den Vordergrund zu stellen") und erst im Fall dessen Scheiterns zu verfügen, mithin einseitig, autoritativ durch die Verwaltung zu entscheiden sei (E. 3.4.2.6).