Dies hätte ihm auch insofern gar nicht zum Vorteil gereicht, als es das Bundesgericht ausdrücklich abgelehnt hat, bei mono- und bidisziplinären Gutachten zum Ausgleich für die fehlende zufallsbasierte Zuweisung einzelfallunabhängige, allgemein-strukturelle Einwendungen zuzulassen wie etwa den Einwand, dass Gerichte in früheren Fällen aus verallgemeinerungsfähigen Gründen auf Gutachten des vorgeschlagenen Sachverständigen nicht abgestellt hätten (BGE 139 V 349 E. 5.2.2.1). 4.3. Der Beschwerdeführer kritisiert zudem die unterbliebenen Einigungsbemühungen.