Es kann nicht bereits auf Grund des Arbeits- oder des Auftragsverhältnisses auf mangelnde Objektivität oder Befangenheit des begutachtenden Arztes geschlossen werden, wie das Bundesgericht unlängst gerade in Zusammenhang mit dem Vertrauensarzt eines Unfallversicherers erwogen hat (BGer-Urteil 8C_397/2012 vom 14.3.2013 E. 5.1). Dies deckt sich mit der gefestigten Praxis, wonach die regelmässige Beauftragung mit Begutachtungen für sich allein keinen Ausstandsgrund darstellt (BGE 137 V 210 E. 1.3.3), was sinngemäss auch bei bidisziplinären Gutachten gilt (BGE 139 V 349; BGer-Urteil 8C_624/2013 vom 23.12.2013 E. 4).