Die vertrauensärztliche Beurteilung kann durchaus beweiskräftige Grundlage für die Erledigung eines sozialversicherungsrechtlichen Leistungsstreits bilden, dies zumindest genauso wie eine versicherungsinterne medizinische Einschätzung (BGE 139 V 225 E. 5.2, 135 V 465 E. 4.4 mit Hinweisen). Es kann nicht bereits auf Grund des Arbeits- oder des Auftragsverhältnisses auf mangelnde Objektivität oder Befangenheit des begutachtenden Arztes geschlossen werden, wie das Bundesgericht unlängst gerade in Zusammenhang mit dem Vertrauensarzt eines Unfallversicherers erwogen hat (BGer-Urteil 8C_397/2012 vom 14.3.2013 E. 5.1).