Dennoch bleibt der Vertrauensarzt fachlich in jeder Hinsicht unabhängig. Seine Bindung an den Versicherungsträger bleibt weniger eng als diejenige der meist arbeitsvertraglich angestellten verwaltungsinternen Ärzte des RAD oder der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva). Die vertrauensärztliche Beurteilung kann durchaus beweiskräftige Grundlage für die Erledigung eines sozialversicherungsrechtlichen Leistungsstreits bilden, dies zumindest genauso wie eine versicherungsinterne medizinische Einschätzung (BGE 139 V 225 E. 5.2, 135 V 465 E. 4.4 mit Hinweisen).