Zur Hauptsache wendet sich der Beschwerdeführer gegen die Person des eingesetzten Gutachters. 4.2. Zur Begründung brachte er am 27. September 2013 vor, Dr. B sei Mitglied der schweizerischen Gesellschaft für Vertrauensärzte und beziehe daher mit grösster Wahrscheinlichkeit sein Gehalt "von dieser Seite", weshalb ein "ungutes Nahverhältnis" bestehen könnte. Um allfälligen Verdächtigungen im Voraus die Spitze zu nehmen, werde ein anderer, namentlich genannter Psychiater vorgeschlagen.