Auch dieser Eintrag und die damit gegebene Begründung musste dem Beschwerdeführer – nach erfolgter Akteinsicht – bereits bekannt gewesen sein. Eine nähere Auseinandersetzung damit findet im Übrigen auch in der Beschwerde nicht statt. Dies alles führt dazu, dass im Verzicht auf eine einlässliche Begründung des weiteren Begutachtungsbedarfs in der angefochtenen Verfügung jedenfalls keine Verletzung des Gehörsanspruchs zu erblicken ist. Unter diesen Umständen erübrigen sich Weiterungen zur Heilung. 4. 4.1. Zur Hauptsache wendet sich der Beschwerdeführer gegen die Person des eingesetzten Gutachters.