Unter diesen Umständen hätte er im weiteren Verlauf zumindest näher begründen müssen, zu welchen Unterlagen ihm der Zugang noch immer verbaut war. Nachdem er dies unterlassen hatte, war die Beschwerdegegnerin nicht gehalten, den geäusserten Vorbehalt in Bezug auf die Notwendigkeit der Begutachtung als bedeutsam entgegen zu nehmen und diese eingehender zu begründen. Im Übrigen sei erwähnt, dass der Regionalärztliche Dienst (RAD) diese Begutachtung gemäss Protokolleintrag vom 13. August 2013 veranlasst hatte. Auch dieser Eintrag und die damit gegebene Begründung musste dem Beschwerdeführer – nach erfolgter Akteinsicht – bereits bekannt gewesen sein.