Dass er die Notwendigkeit einer weiteren Begutachtung in Zweifel ziehen würde, klingt in dieser Eingabe nur am Rand an, indem er sich auch in dieser Hinsicht weitere Fragen – und zwar nach Einsicht in die Akten – explizit vorbehielt. Dieser Vorbehalt übergeht jedoch die Tatsache, dass dem Beschwerdeführer im damaligen Zeitpunkt die Akteneinsicht längst gewährt worden war. Der Rechtsvertreter selbst hatte bereits mit Schreiben vom 6. September 2013 ausdrücklich eingeräumt, im Besitz der Akten zu sein. Unter diesen Umständen hätte er im weiteren Verlauf zumindest näher begründen müssen, zu welchen Unterlagen ihm der Zugang noch immer verbaut war.