Ein Mehreres war von der Verwaltung in dieser Verfahrensphase nicht zu erwarten. Darauf entgegnete der Beschwerdeführer mit Eingabe seines neuen Rechtsvertreters vom 27. September 2013, wobei er sich einleitend für die neue Begutachtung ausdrücklich bedankte, danach aber seine Vorbehalte gegen die Person des Gutachters und die gestellten Fragen anmeldete. Dass er die Notwendigkeit einer weiteren Begutachtung in Zweifel ziehen würde, klingt in dieser Eingabe nur am Rand an, indem er sich auch in dieser Hinsicht weitere Fragen – und zwar nach Einsicht in die Akten – explizit vorbehielt.