3.2. 3.2.1. Liegt – wie hier – die Anordnung einer Begutachtung im Streit, kann beschwerdeweise geltend gemacht werden, dass diese unnötig sei, weil sie – mit Blick auf einen bereits umfassend abgeklärten Sachverhalt – bloss einer "second opinion" entspreche (BGE 137 V 210 E. 3.4.2.7; vgl. auch BGE 139 V 349 E. 5.2.2.2). 3.2.2. Genau dies tut der Beschwerdeführer, wobei er zusätzlich vorbringt, dass die angefochtene Verfügung in diesem Punkt auch unzulänglich begründet sei. Es werde darin nicht dargelegt, weshalb eine neuerliche Begutachtung erforderlich sei, weshalb auch er keine Veranlassung gehabt habe, sich dazu zu äussern.