In der Folge hat der Bundesrat sodann Art. 72bis der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) erlassen, wonach die Vergabe der Aufträge für Gutachten mit drei und mehr Fachdisziplinen nach dem Zufallsprinzip erfolgen muss, und zwar ausschliesslich an eine Stelle, mit der das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) eine entsprechende Vereinbarung getroffen hat. In einem Folgeurteil hat das Bundesgericht die in Art. 72bis IVV angelegte Beschränkung der Auftragsvergabe nach dem Zufallsprinzip auf Begutachtungen mit drei und mehr Fachdisziplinen als rechtmässig qualifiziert (BGE 139 V 349 E. 2.2 und 5.4).