Das Bundesgericht hat in BGE 137 V 210 erkannt, dass die Verwendung von Administrativgutachten im Gerichtsverfahren aus verfassungs- und menschenrechtlicher Sicht erhöhte Anforderungen an die Unabhängigkeit stellt. Im Hinblick darauf hat es in Zusammenhang mit der medizinischen Begutachtung sowohl verschiedene justiziable Garantien (Partizipationsrechte, Verfügungspflichten und Rechtsschutz) als auch appellative Teilgehalte formuliert. So verlangt es insbesondere für inter- oder polydisziplinäre Gutachten eine auf dem Zufallsprinzip beruhende Zuweisung der Gutachtensaufträge nach vorbestimmten Regeln (vgl. auch BGE 138 V 271 E. 1.1). In der Folge hat der Bundesrat sodann Art.