Gleiches tat sie in Bezug auf eine erbetene Fristerstreckung. Am 27. September 2013 liess A im Wesentlichen mitteilen, dass er den vorgesehenen Gutachter ablehne und stattdessen einen anderen (namentlich genannten) vorschlage. Am 23. Oktober 2013 erteilte die IV-Stelle Dr. B den Auftrag zur psychiatrischen Begutachtung. Gleichentags erliess sie eine entsprechende Verfügung, mit der sie an der Begutachtung durch den genannten Arzt festhielt und eine weitere Fristerstreckung ablehnte. Einer allfälligen Beschwerde gegen diese Verfügung entzog sie die aufschiebende Wirkung. Aus den Erwägungen: