Der Termin der Untersuchung werde durch den Gutachter bekannt gegeben. Des Weitern wies die Mitteilung die Fragen an den Gutachter im Einzelnen aus, ferner den Hinweis, dass Zusatzfragen innert zehn Tagen zu unterbreiten seien. Innert nämlicher Frist seien zudem triftige Einwendungen gegen die Art der Begutachtung, die vorgesehene Fachdisziplin sowie die Person des Gutachters einzureichen. Am 4. September 2013 ersuchte der neue Rechtsvertreter des Versicherten um Akteneinsicht, die ihm die Verwaltung umgehend gewährte. Gleiches tat sie in Bezug auf eine erbetene Fristerstreckung.