{"Signatur": "LU_KG_003", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2014-02-21", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_003_5V-13-339_2014-02-21.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10270", "Checksum": "2f92f101ed73d15f40bcaa5f85471848"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["5V 13 339"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 3. Abteilung 21.02.2014 5V 13 339"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 3. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  3. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  3. Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Für ein konsensorientiertes Vorgehen im Sinn des bundesgerichtlichen Postulats der einvernehmlichen Gutachtereinholung (BGE 137 V 210) bleibt kein Raum, wenn es an zulässigen Einwänden gegen den von der Verwaltung vorgeschlagenen Gutachter fehlt. 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Hier geht das Zufallsprinzip dem Einigungsgedanken vor (BGE 139 V 349 E. 5.2 und 5.4; BGer-Urteil 8C_771/2013 vom 10.12.2013 E. 2.2; vgl. bereits die Urteile des Verwaltungsgerichts Luzern S 12 293 vom 18.10.2012 sowie S 12 286 vom 4.1.2013). Anderseits hat das Bundesgericht in diesem Urteil auch festgehalten, dass bei mono- oder bidisziplinären Gutachten, wo von der zufallsbasierten Zuweisung notwendigerweise abgewichen werde, zwingend ein Einigungsversuch einzuleiten sei (BGE 139 V 349 E. 5.4). 4.3.2. Wie genau die den Parteien \"obliegende\" Einigungsbemühung auszusehen hat, ist auch nach dem jüngsten Grundsatzurteil des Bundesgerichts nicht in allen Teilen geklärt. Immerhin steht fest, dass es auch nach BGE 137 V 210 kein Recht der versicherten Person auf einen Sachverständigen ihrer Wahl gibt (BGE 132 V 93 E. 6). Ebenso wenig steht ihr ein Vetorecht gegenüber Vorschlägen der Verwaltung zu (BGE 139 V 349 E. 5.2.1). All dies begrenzt die einvernehmliche Gutachtenseinholung genauso wie der systembedingte Umstand, dass der Verwaltung die Kompetenz zur verfügungsweisen Anordnung zusteht und die Gewichte in dieser Hinsicht zwischen den Parteien sehr ungleich verteilt sind (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts Luzern S 12 310 vom 27.8.2012 E. 4c). Im vorliegenden Fall hat die Verwaltung einen Vorschlag unterbreitet, der vom Beschwerdeführer abgelehnt worden ist, ohne dass er sich dafür auf stichhaltige Gründe zu berufen vermag. Einen Ausstandsgrund macht er nicht geltend. Wie soeben gezeigt, reicht das Vorgebrachte für eine Ablehnung eines Sachverständigen nicht aus. Fehlt es aber an zulässigen Einwänden gegen den von der Verwaltung vorgeschlagenen Gutachter, bleibt für ein weiteres konsensorientiertes Vorgehen gar kein Raum (BGE 139 V 349 E. 5.2.2.3). Solche Bemühungen wären von vornherein nicht zielführend und der gebotenen Verfahrensbeschleunigung (Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV; SR 101]) nur abträglich. Darüber hinaus hat das Bundesgericht vor kurzem hervorgehoben, dass es die Verpflichtung zu einer einvernehmlichen Gutachtenseinholung nicht geben kann, da es dafür stets eine übereinstimmende Willenskundgebung braucht, die sich nicht verbindlich durchsetzen lässt. Ein Rechtsanspruch auf konsensuale Bestimmung der Gutachterstelle besteht somit nicht. Im Fall des Scheiterns einer Konsenssuche bliebe die von der IV-Stelle zu treffende Verfügung davon unbeeinflusst (BGer-Urteil 8C_512/2013 vom 13.1.2014). 4.4. Nach dem Gesagten kann der Beschwerdeführer auch aus dem Umstand nichts zu seinen Gunsten ableiten, dass die IV-Stelle nach seinen – nicht begründeten – Einwänden gegen die vorgesehene Begutachtung keine weiteren Einigungsbemühungen unternommen hat. Daran vermögen all seine Vorbringen, insbesondere der Hinweis auf den mit einer Begutachtung einhergehenden Eingriff in die grund- und menschenrechtlich geschützte Persönlichkeitssphäre sowie seine Ausführungen zur gebotenen Verhältnismässigkeit, nichts zu ändern. Die angefochtene Verfügung nennt zudem die Gründe, weshalb die gegen den vorgeschlagenen Gutachter erhobenen Einwände nicht verfangen. Die sachgerechte Anfechtbarkeit war damit vollauf gewährleistet (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1, 134 I 83 E. 4, 126 V 75 E. 5b/dd; vgl. ferner BGE 139 V 496 E. 5.1). Infolgedessen ist in diesem Zusammenhang auch kein Begründungsmangel und demnach keine Verletzung des Gehörsanspruchs auszumachen. 5. Zusammenfassend ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung standhält und die Verwaltungsgerichtsbeschwerde abzuweisen ist. |"}