{"Signatur": "LU_KG_003", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2014-02-21", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_003_5V-13-339_2014-02-21.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10270", "Checksum": "2f92f101ed73d15f40bcaa5f85471848"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["5V 13 339"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 3. Abteilung 21.02.2014 5V 13 339"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 3. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  3. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  3. Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Für ein konsensorientiertes Vorgehen im Sinn des bundesgerichtlichen Postulats der einvernehmlichen Gutachtereinholung (BGE 137 V 210) bleibt kein Raum, wenn es an zulässigen Einwänden gegen den von der Verwaltung vorgeschlagenen Gutachter fehlt. 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Dieser Vorbehalt übergeht jedoch die Tatsache, dass dem Beschwerdeführer im damaligen Zeitpunkt die Akteneinsicht längst gewährt worden war. Der Rechtsvertreter selbst hatte bereits mit Schreiben vom 6. September 2013 ausdrücklich eingeräumt, im Besitz der Akten zu sein. Unter diesen Umständen hätte er im weiteren Verlauf zumindest näher begründen müssen, zu welchen Unterlagen ihm der Zugang noch immer verbaut war. Nachdem er dies unterlassen hatte, war die Beschwerdegegnerin nicht gehalten, den geäusserten Vorbehalt in Bezug auf die Notwendigkeit der Begutachtung als bedeutsam entgegen zu nehmen und diese eingehender zu begründen. Im Übrigen sei erwähnt, dass der Regionalärztliche Dienst (RAD) diese Begutachtung gemäss Protokolleintrag vom 13. August 2013 veranlasst hatte. Auch dieser Eintrag und die damit gegebene Begründung musste dem Beschwerdeführer – nach erfolgter Akteinsicht – bereits bekannt gewesen sein. Eine nähere Auseinandersetzung damit findet im Übrigen auch in der Beschwerde nicht statt. Dies alles führt dazu, dass im Verzicht auf eine einlässliche Begründung des weiteren Begutachtungsbedarfs in der angefochtenen Verfügung jedenfalls keine Verletzung des Gehörsanspruchs zu erblicken ist. Unter diesen Umständen erübrigen sich Weiterungen zur Heilung. 4. 4.1. Zur Hauptsache wendet sich der Beschwerdeführer gegen die Person des eingesetzten Gutachters. 4.2. Zur Begründung brachte er am 27. September 2013 vor, Dr. B sei Mitglied der schweizerischen Gesellschaft für Vertrauensärzte und beziehe daher mit grösster Wahrscheinlichkeit sein Gehalt \"von dieser Seite\", weshalb ein \"ungutes Nahverhältnis\" bestehen könnte. Um allfälligen Verdächtigungen im Voraus die Spitze zu nehmen, werde ein anderer, namentlich genannter Psychiater vorgeschlagen. Als Vertrauensarzt – sofern er es denn ist – steht Dr. B in einer gewissen Nähe zu einem (allenfalls auch mehreren) Versicherungsträger(n), indem er von diesem (oder diesen) regelmässig um fachlichen Rat in Leistungsfällen angegangen wird. Das geschieht selbstredend gegen Entgelt, in aller Regel auf Auftragsbasis. Dennoch bleibt der Vertrauensarzt fachlich in jeder Hinsicht unabhängig. Seine Bindung an den Versicherungsträger bleibt weniger eng als diejenige der meist arbeitsvertraglich angestellten verwaltungsinternen Ärzte des RAD oder der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva). Die vertrauensärztliche Beurteilung kann durchaus beweiskräftige Grundlage für die Erledigung eines sozialversicherungsrechtlichen Leistungsstreits bilden, dies zumindest genauso wie eine versicherungsinterne medizinische Einschätzung (BGE 139 V 225 E. 5.2, 135 V 465 E. 4.4 mit Hinweisen). Es kann nicht bereits auf Grund des Arbeits- oder des Auftragsverhältnisses auf mangelnde Objektivität oder Befangenheit des begutachtenden Arztes geschlossen werden, wie das Bundesgericht unlängst gerade in Zusammenhang mit dem Vertrauensarzt eines Unfallversicherers erwogen hat (BGer-Urteil 8C_397/2012 vom 14.3.2013 E. 5.1). Dies deckt sich mit der gefestigten Praxis, wonach die regelmässige Beauftragung mit Begutachtungen für sich allein keinen Ausstandsgrund darstellt (BGE 137 V 210 E. 1.3.3), was sinngemäss auch bei bidisziplinären Gutachten gilt (BGE 139 V 349; BGer-Urteil 8C_624/2013 vom 23.12.2013 E. 4). Nicht anders verhält es sich im vorliegenden Fall, zumal nicht einmal behauptet ist, dass Dr. B gerade für die IV-Stelle als Vertrauensarzt tätig oder fachlich inkompetent wäre: Der Beschwerdeführer untermauert seine Ablehnung ausschliesslich mit dem eingangs genannten Grund. Weiteres bringt er nicht vor, auch nicht in seiner Stellungnahme vom 20. Februar 2014; insbesondere tut er auch nicht dar, dass die Tätigkeit des besagten Gutachters in der Vergangenheit konkret aufgefallen wäre, sei es durch Einseitigkeit, sei es durch sonst wie geschmälerte Beweiskraft seiner Berichte. Dies hätte ihm auch insofern gar nicht zum Vorteil gereicht, als es das Bundesgericht ausdrücklich abgelehnt hat, bei mono- und bidisziplinären Gutachten zum Ausgleich für die fehlende zufallsbasierte Zuweisung einzelfallunabhängige, allgemein-strukturelle Einwendungen zuzulassen wie etwa den Einwand, dass Gerichte in früheren Fällen aus verallgemeinerungsfähigen Gründen auf Gutachten des vorgeschlagenen Sachverständigen nicht abgestellt hätten (BGE 139 V 349 E. 5.2.2.1). 4.3. Der Beschwerdeführer kritisiert zudem die unterbliebenen Einigungsbemühungen. 4.3.1. Im bereits mehrfach erwähnten Grundsatzurteil BGE 137 V 210 hat das Bundesgericht das Postulat der einvernehmlichen Gutachtenseinholung aufgestellt (E. 3.4.2.6), und zwar unter Hinweis auf Art. 93 des Bundesgesetzes über die Militärversicherung (MVG; SR 833.1). In Anlehnung an diese gesetzliche Bestimmung hat es zugleich eine klare Abfolge vorgegeben, indem zunächst der konsensuale Weg zu beschreiten (\"in den Vordergrund zu stellen\") und erst im Fall dessen Scheiterns zu verfügen, mithin einseitig, autoritativ durch die Verwaltung zu entscheiden sei (E. 3.4.2.6). Mit einem solchen Vorgehen liege es in der \"beiderseitigen Verantwortung\" der Parteien, vermeidbare Verfahrensweiterungen zu verhindern, was zu tragfähigeren Beweisergebnissen führe und letztlich der besseren Akzeptanz diene. In der Folge ist diese – als Obliegenheit – bezeichnete Vorgabe (vgl. BGE 138 V 271 E. 3.4) unter dem Eindruck der"}