{"Signatur": "LU_KG_003", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2014-02-21", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_003_5V-13-339_2014-02-21.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10270", "Checksum": "2f92f101ed73d15f40bcaa5f85471848"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["5V 13 339"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 3. Abteilung 21.02.2014 5V 13 339"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 3. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  3. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  3. Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Für ein konsensorientiertes Vorgehen im Sinn des bundesgerichtlichen Postulats der einvernehmlichen Gutachtereinholung (BGE 137 V 210) bleibt kein Raum, wenn es an zulässigen Einwänden gegen den von der Verwaltung vorgeschlagenen Gutachter fehlt. 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Nach Beizug der Akten des Unfallversicherers, verschiedenen Abklärungen, unter anderem der Einholung eines interdisziplinären MEDAS-Gutachtens, teilte die IV-Stelle dem damaligen Rechtsvertreter des Versicherten am 27. August 2013 mit, dass Dr. B, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, mit der Durchführung einer psychiatrischen Begutachtung betraut werde. Der Termin der Untersuchung werde durch den Gutachter bekannt gegeben. Des Weitern wies die Mitteilung die Fragen an den Gutachter im Einzelnen aus, ferner den Hinweis, dass Zusatzfragen innert zehn Tagen zu unterbreiten seien. Innert nämlicher Frist seien zudem triftige Einwendungen gegen die Art der Begutachtung, die vorgesehene Fachdisziplin sowie die Person des Gutachters einzureichen. Am 4. September 2013 ersuchte der neue Rechtsvertreter des Versicherten um Akteneinsicht, die ihm die Verwaltung umgehend gewährte. Gleiches tat sie in Bezug auf eine erbetene Fristerstreckung. Am 27. September 2013 liess A im Wesentlichen mitteilen, dass er den vorgesehenen Gutachter ablehne und stattdessen einen anderen (namentlich genannten) vorschlage. Am 23. Oktober 2013 erteilte die IV-Stelle Dr. B den Auftrag zur psychiatrischen Begutachtung. Gleichentags erliess sie eine entsprechende Verfügung, mit der sie an der Begutachtung durch den genannten Arzt festhielt und eine weitere Fristerstreckung ablehnte. Einer allfälligen Beschwerde gegen diese Verfügung entzog sie die aufschiebende Wirkung. Aus den Erwägungen: 1. Die Beschwerde richtet sich gegen die am 23. Oktober 2013 verfügte Einsetzung eines Gutachters, folglich gegen eine Zwischenverfügung, die einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann und darum praxisgemäss beschwerdeweise anfechtbar ist (Art. 55 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1] i.V.m. Art. 5 Abs. 2 und 46 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren [VwVG; SR 172.021]; § 128 Abs. 2 und 3 lit. f des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRG; SRL Nr. 40]; vgl. BGE 138 V 271 E. 1.2.2, 137 V 210 E. 3.4.2.7 und Urteile des Verwaltungsgerichts Luzern S 12 143 vom 8.5.2012 sowie S 11 512/S 12 05 vom 29.2.2012; vgl. ferner BGE 139 V 349 E. 5.1). Strittig ist mithin die Einsetzung des Dr. B als Gutachter. 2. (…) 3. 3.1. Das Bundesgericht hat in BGE 137 V 210 erkannt, dass die Verwendung von Administrativgutachten im Gerichtsverfahren aus verfassungs- und menschenrechtlicher Sicht erhöhte Anforderungen an die Unabhängigkeit stellt. Im Hinblick darauf hat es in Zusammenhang mit der medizinischen Begutachtung sowohl verschiedene justiziable Garantien (Partizipationsrechte, Verfügungspflichten und Rechtsschutz) als auch appellative Teilgehalte formuliert. So verlangt es insbesondere für inter- oder polydisziplinäre Gutachten eine auf dem Zufallsprinzip beruhende Zuweisung der Gutachtensaufträge nach vorbestimmten Regeln (vgl. auch BGE 138 V 271 E. 1.1). In der Folge hat der Bundesrat sodann Art. 72bis der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) erlassen, wonach die Vergabe der Aufträge für Gutachten mit drei und mehr Fachdisziplinen nach dem Zufallsprinzip erfolgen muss, und zwar ausschliesslich an eine Stelle, mit der das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) eine entsprechende Vereinbarung getroffen hat. In einem Folgeurteil hat das Bundesgericht die in Art. 72bis IVV angelegte Beschränkung der Auftragsvergabe nach dem Zufallsprinzip auf Begutachtungen mit drei und mehr Fachdisziplinen als rechtmässig qualifiziert (BGE 139 V 349 E. 2.2 und 5.4). Dabei hat es zudem erkannt, dass die übrigen rechtsstaatlichen Anforderungen gemäss BGE 137 V 210 auf mono- und bidisziplinäre Begutachtungen sinngemäss anwendbar sind (E. 3-5; vgl. auch BGE 139 V 496 E. 4.1). 3.2. 3.2.1. Liegt – wie hier – die Anordnung einer Begutachtung im Streit, kann beschwerdeweise geltend gemacht werden, dass diese unnötig sei, weil sie – mit Blick auf einen bereits umfassend abgeklärten Sachverhalt – bloss einer \"second opinion\" entspreche (BGE 137 V 210 E. 3.4.2.7; vgl. auch BGE 139 V 349 E. 5.2.2.2). 3.2.2. Genau dies tut der Beschwerdeführer, wobei er zusätzlich vorbringt, dass die angefochtene Verfügung in diesem Punkt auch unzulänglich begründet sei. Es werde darin nicht dargelegt, weshalb eine neuerliche Begutachtung erforderlich sei, weshalb auch er keine Veranlassung gehabt habe, sich dazu zu äussern. Dadurch habe die Verwaltung seinen Gehörsanspruch verletzt, und zwar in einer Weise, die im Gerichtsverfahren keiner Heilung zugänglich sei. 3.2.3. Mit dieser Rüge dringt der Beschwerdeführer nicht durch: Ihm wurde die neuerliche Begutachtung am 27. August 2013 mitgeteilt. Eine spezifische Begründung der Notwendigkeit weist diese Mitteilung zwar nicht aus, doch ergibt sie sich zumindest indirekt und partiell durch die darin aufgelistete Fragestellung. Ein Mehreres war von der Verwaltung in dieser Verfahrensphase nicht zu erwarten. Darauf entgegnete der Beschwerdeführer mit Eingabe seines neuen Rechtsvertreters vom 27. September 2013, wobei er sich einleitend für die neue Begutachtung ausdrücklich bedankte, danach aber seine Vorbehalte gegen die Person des Gutachters und die gestellten Fragen anmeldete. Dass er die Notwendigkeit einer weiteren Begutachtung in Zweifel ziehen würde, klingt in"}