Da sie als Pflegepersonen keine elterliche Sorge über ihr Pflegekind innehatten, besteht kein Anspruch auf Anrechnung von Erziehungsgutschriften. Im Übrigen wurde die Rentenberechnung nicht konkret beanstandet. 2.3. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist deshalb abzuweisen. |