Auch unter dem Blickwinkel der 10. AHV-Revision ist eine Anrechnung von Erziehungsgutschriften (vgl. E. 1.3 vorstehend) nicht möglich. An dieser Beurteilung vermag der Einwand, dass ein Pflegevertrag vorgelegen hat, nichts zu ändern. Deshalb können auch für die Zeit, in welcher ein solcher Vertrag bestanden hat, keine Erziehungsgutschriften gewährt werden. Wie die Beschwerdegegnerin zutreffend festhält, befand sich trotz Pflegevertrag die elterliche Sorge nicht bei den Pflegeeltern, sondern beim Vater von B. Da sie als Pflegepersonen keine elterliche Sorge über ihr Pflegekind innehatten, besteht kein Anspruch auf Anrechnung von Erziehungsgutschriften.