Waren die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann in der Betreuung ihres Pflegekinds rechtlich einem Vormund nicht gleichgestellt, können sie durch ihre Befugnisse die Rechte des Elternteils des Pflegekinds nicht einschränken, wie dies bei der Vormundschaft der Fall ist. 2.2.3. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der klare Wille des Gesetzgebers nicht zulässt, der Beschwerdeführerin, welche nicht die elterliche Sorge über ihr Pflegekind innegehabt und zudem für die Betreuung ein Kostgeld erhalten hat, Erziehungsgutschriften anzurechnen. Auch unter dem Blickwinkel der 10. AHV-Revision ist eine Anrechnung von Erziehungsgutschriften (vgl. E. 1.3 vorstehend) nicht möglich.