Damit entfällt auch die Gefahr eines doppelten Anspruchs auf Erziehungsgutschriften, wie sie der Gesetzgeber mit dem Ausschluss der Pflegekindverhältnisse von der Anspruchsberechtigung verhindern wollte. Daher rechtfertigt es sich, den Vormund, welcher ein unmündiges Kind in seiner persönlichen Obhut hat, dem Inhaber der elterlichen Sorge im Sinn von Art. 29sexies Abs. 1 AHVG gleichzustellen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 1 E. 4a). Waren die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann in der Betreuung ihres Pflegekinds rechtlich einem Vormund nicht gleichgestellt, können sie durch ihre Befugnisse die Rechte des Elternteils des Pflegekinds nicht einschränken, wie dies bei der Vormundschaft der Fall ist.