Lebt das Kind auch faktisch in der Obhut des Vormunds, so verhält es sich nicht wesentlich anders, als wenn das Kind unter der elterlichen Sorge der leiblichen Eltern oder eines Elternteils als alleiniger Inhaber der elterlichen Sorge steht. Anderseits besteht gegenüber einem einfachen Pflegekindverhältnis insofern ein wesentlicher Unterschied, als der Vormund die Rechte und Pflichten des Kindes grundsätzlich selbstständig und nicht wie die Pflegeeltern neben dem Inhaber oder den Inhabern der elterlichen Sorge (oder einem Vormund) wahrnimmt.