Der Vormund hat zwar auch nicht die elterliche Sorge, verfügt jedoch über Befugnisse, welche der elterlichen Sorge gleichkommen. Er übt diese nicht bloss vertretungsweise – wie die Pflegeeltern –, sondern grundsätzlich selbstständig aus, weil die elterliche Sorge den leiblichen Eltern entzogen worden ist oder aus anderen Gründen (insbesondere wegen des Todes) nicht mehr ausgeübt werden kann. Lebt das Kind auch faktisch in der Obhut des Vormunds, so verhält es sich nicht wesentlich anders, als wenn das Kind unter der elterlichen Sorge der leiblichen Eltern oder eines Elternteils als alleiniger Inhaber der elterlichen Sorge steht.