Der Einwand, im Rahmen der 10. AHV-Revision sei ein bevormundetes Kind in Bezug auf die Erziehungsgutschriften einem leiblichen Kind gleichgestellt worden, hilft hier nicht weiter, weil B nicht unter Vormundschaft gestellt war. Entgegen der Meinung der Beschwerdeführerin stehen Pflegepersonen nicht die gleichen Rechte wie einem Vormund zu. Der Vormund hat zwar auch nicht die elterliche Sorge, verfügt jedoch über Befugnisse, welche der elterlichen Sorge gleichkommen.