Ob die Voraussetzungen für die Errichtung einer Vormundschaft im Zeitpunkt der Begründung des Pflegeverhältnisses wirklich vorgelegen haben, wie in der Beschwerde behauptet wird, kann hier offen gelassen werden. Nachdem formell keine Vormundschaft errichtet worden ist, sind die Rechte des Vaters in Bezug auf die elterliche Sorge seines Sohnes uneingeschränkt geblieben. Damit war er nach dem Tod der Mutter von B der alleinige Inhaber der elterlichen Sorge. Der Einwand, im Rahmen der 10. AHV-Revision sei ein bevormundetes Kind in Bezug auf die Erziehungsgutschriften einem leiblichen Kind gleichgestellt worden, hilft hier nicht weiter, weil B nicht unter Vormundschaft gestellt war.