Die Beschwerdeführerin erwähnt denn auch, dass sie und ihr Ehemann vor wichtigen Entscheidungen den Vater von B angehört hätten. Vorliegend ist keine Anordnung ersichtlich, wonach dem Vater von B die elterliche Sorge entzogen oder eingeschränkt worden wäre. Auch die Beschwerdeführerin macht eine solche Einschränkung nicht geltend. Ob die Voraussetzungen für die Errichtung einer Vormundschaft im Zeitpunkt der Begründung des Pflegeverhältnisses wirklich vorgelegen haben, wie in der Beschwerde behauptet wird, kann hier offen gelassen werden.