297 Abs. 3 ZGB). Demgegenüber sind Pflegeeltern nicht Inhaber der elterlichen Sorge, haben jedoch die Befugnis, die Eltern bei der Ausübung der elterlichen Sorge zu vertreten. Ihre Vertretungsmacht schränkt die Rechte der Eltern nicht ein. Insofern haben sie nur abgeleitete Rechte. Vielmehr ist der Entscheidungsspielraum der Pflegeeltern eingeschränkt, da sie sich an die Weisungen der Eltern halten müssen (Schwenzer, a.a.O., Art. 300 ZGB N 4 ff.; auch zum Folgenden). Zur Vertretungsmacht der Pflegepersonen gehört sowohl die alltägliche Pflege und Erziehung des Kindes, die Bestimmung des Aufenthalts und des Umgangs mit Dritten als auch die Ausübung der gesetzlichen Vertretung.