296 ZGB N 2). Die elterliche Sorge ist ein höchstpersönliches Recht, das weder verzichtbar, übertragbar noch vererblich ist. Jedoch kann die Ausübung der elterlichen Sorge teilweise oder ganz auf Dritte übertragen werden. Der Primat der Inhaber der elterlichen Sorge bleibt dabei jedoch stets gewahrt (Schwenzer, a.a.O., Art. 296 ZGB N 4). Mit dem Tod der Mutter von B ist deren elterliche Sorge nicht auf die Pflegeeltern übergegangen, wie die Beschwerdeführerin zu meinen scheint. Nach dem Tod eines Ehegatten steht die elterliche Sorge dem überlebenden Ehegatten zu (Art. 297 Abs. 3 ZGB).