Aus dem Vertrag wird nur deutlich, dass die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann die Obhut für das ihnen anvertraute Pflegekind übernommen hatten. Als Pflegeeltern verpflichteten sie sich, die Erziehung des Pflegekinds bestmöglich zu fördern (Pflegevertrag S. 3). Die Obhut ist jedoch nicht mit der elterlichen Sorge zu verwechseln. Die elterliche Sorge umfasst die Gesamtheit der elterlichen Verantwortlichkeiten und Befugnisse in Bezug auf das Kind, d.h. Erziehung und gesetzliche Vertretung des Kindes (Art. 301-306 ZGB) sowie die Verwaltung seines Vermögens (Art. 318 ff. ZGB; Schwenzer, Basler Komm., 4. Aufl. 2010, Art. 296 ZGB N 2).