Dafür wurden sie mit einem monatlichen Pflegegeld angemessen entschädigt. Damit wurde indessen keine elterliche Sorge auf die Pflegeeltern übertragen, sondern "bloss" ein Pflegeverhältnis begründet, das unter den Bestimmungen der damaligen Pflegekinderverordnung stand (Pflegevertrag S. 4). Bei Annahme eines Kindes zur Pflege vertreten die Pflegepersonen die Eltern in der Ausübung der elterlichen Sorge, soweit es zur gehörigen Erfüllung ihrer Aufgabe angezeigt ist. Aus dem Vertrag wird nur deutlich, dass die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann die Obhut für das ihnen anvertraute Pflegekind übernommen hatten.